Anmelden

1. Anmeldeformular herunterladen
2. Anmeldeformular ausdrucken
3. Anmeldeformular ausfüllen und unterschreiben
4. Anmeldeformular versenden

Download Anmeldeformular:  Aufnahmeantrag TV-Eintracht-Essen-Frohnhausen 1887 e.V.


Den Antrag auf Mitgliedschaft ausgefüllt und unterschrieben senden an:

TV Eintracht Frohnhausen 1887 e.V.

z.H. Herrn Dieter Nellessen oder Herrn Herr Mark Gössling

Fulerumerstraße. 11

45149 Essen

Altenativ

Geben Sie den Antrag bei Ihrem nächsten Besuch in unserem Clubhaus ab


Abmelden

Abmeldungen nur schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg an unsere Buchhaltung:

TV Eintracht Frohnhausen 1887 e.V.
Fulerumerstraße. 11
45149 Essen

Mail: tve.eintrachtfrohnhausen{at}t-online.de

Jeder bekommt eine schriftliche Austrittsbestätigung zugesendet.
Kündigungen per Einschreiben setzen einen umständlichen Abholvorgang in Betrieb.

Bitte Beachten
Abmeldungen aus der Tennisabteilung müssen bis zum Ende eines Jahres (31.12.) erfolgen
damit sich die Mitgliedschaft nicht automatisch um ein Jahr verlängert.


Ummelden

Bei Umzug oder Änderung der Kontoverbindung bitte ebenfalls unseren Buchhalter informieren.
Nicht zustellbare Startschüsse in Essen kommen nicht an den Absender zurück, da der Versand als „Info-Post“ erfolgt.
So fehlen manchem Mitglied wichtige Informationen.
Zum Beispiel die Einladung zur Jahreshauptversammlung.

Für den Vorstand
Günter Lötte


Unsere Beiträge

bis 12 Jahre 11 Euro pro Monat
13 - 18 Jahre 11 Euro pro Monat
Schüler, Studenten und Azubis 11 Euro pro Monat
ab 18 Jahre 11 Euro pro Monat

Auszug aus der Satzung zu den Vereinsbeiträgen

§ 5 Beiträge

Der Vereinsbeitrag besteht aus einem Sockelbeitrag und einem Abteilungsbeitrag.
Der Sockelbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen.
Der Abteilungsbeitrag wird vom erweiterten Vorstand beschlossen.
Der Beitrag ist eine Bringschuld und halbjährlich im Voraus zu entrichten und zwar
für das 1. Halbjahr bis zum 05.01. und für das 2. Halbjahr bis zum 05.07.
Sämtliche Beitragszahlungen sind für Neuaufnahmen ab dem 01.01.1991
nur noch im bargeldlosen Zahlungsverkehr abzuwickeln.
Bei einem Beitragsrückstand besteht kein Versicherungsschutz mehr.
Sollte nach einmaliger Mahnung über die Beitragsrückstände zuzüglich einer Mahngebühr
kein Ausgleich der Forderungen erfolgen, so wird die Zwangseinziehung der ausstehenden Beträge eingeleitet
und es kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.